ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Allgemeine Dienstausführung

Die W-SIS GmbH, nachfolgend W-SIS genannt, erbringt Ermittlungs- und Aufklärungsdienstleistungen sowie Sicherheitsdienstleistungen gemäß § 34a GewO.


2. Weisungsrecht

Die Auswahl der eingesetzten W-SIS-Dienstnehmer und das Weisungsrecht liegen (ausgenommen bei Gefahr im Verzug) allein bei der W-SIS oder weisungsberechtigten Behörden und deren Dienstnehmern. Der Auftraggeber hat davon abzusehen, die Dienstnehmer der W-SIS in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Dienstnehmer der W-SIS haben derartige Weisungen nicht zu befolgen, außer es besteht eine entsprechende vertragliche Ausnahmevereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der W-SIS. Ausnahmevereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3. Dienst- und Alarmanweisung

(3.1) Einzelheiten hinsichtlich der personellen Dienstleistung sind dem jeweiligen Maßnahmenkatalog entsprechend in einer Dienst-/Alarmanweisung festgelegt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese unverzüglich nach Abschluss des Vertrages als weiteren Vertragsbestandteil in schriftlicher Form und von beiden Vertragspartnern gegengezeichnet zu erstellen. Die W-SIS wird einen entsprechenden Entwurf fertigen und diesen dem Auftraggeber zur Mitwirkung und/oder Gegenzeichnung übersenden.

(3.2) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Gegenzeichnung oder zur Mitwirkung bei der Erstellung der Dienst-/Alarmanweisung vor Aufnahme der personellen Dienstleistung nicht nachkommen, so kann die W-SIS die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Dienst-/Alarmanweisung oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie sie dies für sachdienlich hält.

 

(3.3) Aus Schäden, die hierdurch entstehen, kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Dies gilt auch, soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte derart verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht gegeben ist.

(3.4) Für Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Dienst-/Alarmanweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt.

(3.5) Änderungen und Ergänzungen der Dienst-/Alarmanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(3.6) Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.

4. Bekleidung und Ausrüstung

(4.1) Die W-SIS stattet ihre Mitarbeiter bei Sicherheitsdienstleistungen je nach Bedarf und Ermessen für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.

(4.2) Ausrüstungsgegenstände wie Kontrollsysteme, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw., werden nach entsprechender Vereinbarung zur Verfügung gestellt.

 

5. Aufenthaltsräume

Der Auftraggeber verpflichtet sich bei stationären operativen Tätigkeiten, den Angehörigen und Dienstnehmern der W-SIS geeignete Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie für die Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

6. Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften

(6.1) Sollte Gegenstand des Auftrages die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sein, ist der Auftraggeber verantwortlich im Sinne von Art. 28 DSGVO und hat die diesbezüglichen Prozesse gesetzeskonform zu gestalten.

(6.2) Die W-SIS ist berechtigt, Vertragsdaten des Auftraggebers nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(6.3) Der Auftraggeber hat Kenntnis davon und erklärt sich damit einverstanden, dass die W-SIS alle eingehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet. Die Gespräche werden für die Dauer von drei Monaten gespeichert. Die Aufzeichnungen werden ausschließlich für Zwecke der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit benutzt. Die Aufzeichnung erfolgt in Umsetzung der Norm DIN EN ISO 50518. Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche Personen, die er dazu bestimmt und legitimiert hat, mit der Notruf- und Serviceleitstelle zu kommunizieren (insbesondere vom Auftraggeber benannte Kontaktpersonen), Kenntnis davon haben und damit einverstanden sind, dass die W-SIS alle eingehenden und ausgehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet.

(6.4) Zur Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen verwendet die W-SIS Wahrscheinlichkeitswerte – Inanspruchnahme von Auskunfteien –, die mittels Verfahren gemäß § 31 BDSG unter Nutzung von Anschriftendaten natürlicher Personen ermittelt werden.

(6.5) Die Tätigkeiten der Mitarbeiter der W-SIS unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten der W-SIS.

(6.6) Die W-SIS sichert zu, die Bestimmungen der ILO Kernarbeitsnormen und -Konventionen der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Fronarbeit und/oder Schwarzarbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und ihre Lieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.

(6.7) Des Weiteren erklärt die W-SIS, sämtliche für sie einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten sowie den Umweltschutz zu fördern.

7. Haus- und Festnahmerecht

Der Auftraggeber überträgt die ihm zustehenden Haus- und Festnahmerechte während Kontrollen und sonstiger dienstlicher Anwesenheit auf Grundstücken und in Gebäuden des Auftraggebers auf die Mitarbeiter der W-SIS.

8. Schlüssel- und Notfallvorschriften

(8.1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos unter Angabe der Schlüssel-Nr., der Schlüsselzahl, des Herstellers und der Bezeichnung (General-/Haupt-/Gruppen-/Einzelschlüssel) auf der Schlüsselquittung an den von der W-SIS benannten und zur Schlüsselentgegennahme autorisierten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

(8.2) Der Auftraggeber gibt der W-SIS Namen und Anschriften sowie die Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung des Objekts – auch nachts – telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt. Änderungen müssen der W-SIS umgehend mitgeteilt werden. Diese werden in die bestehende Dienst-/Alarmanweisung aufgenommen.

9. Ausführung durch andere Unternehmen

Die W-SIS ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer entsprechend zugelassener Unternehmen und unterstützender Fachdienste zu bedienen.

10. Höhere Gewalt

Im Kriegs-, Terror- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die W-SIS den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend anpassen.

11. Verzug

(11.1) Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen der W-SIS nebst ihrer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

(11.2) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann die W-SIS bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die W-SIS kann - sofern sie den Schaden nicht im Einzelnen nachweist - als Schaden für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag in Höhe von 30 % des Stundenverrechnungssatzes beziehungsweise der vereinbarten Pauschale beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht, nachzuweisen, dass der W-SIS durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

12. Loyalitätsklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die die W-SIS zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und/oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.

13. Haftung und Haftungsbegrenzung

(13.1) Die W-SIS haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung:

- 5.000.000,- EUR für Sachschäden pro Schadensfall

- 5.000.000,- EUR für Personenschäden pro Schadensfall

- 5.000.000,- EUR für Vermögensschäden pro Schadensfall

Der maximale Auszahlungsbetrag pro Schadensfall beträgt 15.000.000,- EUR. Die genannten Summen behalten ihre Gültigkeit auch bei der Hinzuziehung eines anderen entsprechend zugelassenen Unternehmens und/oder unterstützenden Fachdienstes durch die W-SIS zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten. Detaillierte Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung sind im Bedarfsfall bei der W-SIS zu erfragen.


(13.2) Soll die W-SIS zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers benutzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für das Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von höchstens € 500,- auf eigene Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftung der W-SIS für an dem Kraftfahrzeug des Auftraggebers verursachte Schäden ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vollkaskoversicherer aufgrund einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der jeweils aktuellen Fassung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist und die W-SIS dies zu vertreten hat.

(13.3) Die W-SIS haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.


(13.4) Der Auftraggeber sichert der W-SIS zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet die W-SIS bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.


13.5) Nutzt die W-SIS im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Aufraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen auf das für die Durchführung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet die W-SIS nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre.


(13.6) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von der W-SIS abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.

 



14. Mängelanzeige und Anzeige von Schadensersatzansprüchen

(14.1) Etwaige Mängel sind der W-SIS vom Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel bereits dem FIZ, der Abteilung und/oder dem zuständigen Referat der W-SIS bekannt ist.

(14.2) Soweit der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber der W-SIS anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

(14.3) Unbeschadet der Regelung unter Absatz (1) und (2) hat der Auftraggeber Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber der W-SIS anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis ist erst dann gegeben, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass die W-SIS als Ansprechpartner in Betracht kommt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist für die Anzeige statt der Schriftform die Textform ausreichend.

(14.4) Nach Ablauf der Frist kann ein Schadensersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

15. Gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen

Der Schadensersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch die W-SIS oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.

16. Zahlung des Entgelts

(16.1) Die Rechnungsstellung erfolgt im Folgemonat der Leistungserbringung. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

(16.2) Ist der Auftraggeber Privatperson, ist das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen im Folgemonat zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Die Rechnungsstellung durch die W-SIS erfolgt jeweils zu Beginn eines Monats. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung.

(16.3) Die W-SIS ist berechtigt, Rechnung auf elektronischem Wege per E-Mail zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht einer elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich. Der Auftraggeber gibt der W-SIS zum Zwecke der elektronischen Rechnungsstellung eine E-Mail-Adresse bekannt, an die die W-SIS die Rechnung versendet. Der Auftraggeber hat für die Erreichbarkeit der angegebenen E-Mail-Adresse Sorge zu tragen und der W-SIS eine Änderung der zur Rechnungsstellung anzusprechenden E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Die W-SIS bleibt zudem jederzeit berechtigt, die Rechnung auf Papier postalisch zu übermitteln.

(16.4) Änderungen der für die Rechnungslegung erforderlichen Daten hat der Auftraggeber der W-SIS unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung und wird deswegen die erneute Ausstellung einer oder mehrerer Rechnungen erforderlich, so ist die W-SIS berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro betroffener Rechnung zu berechnen.

(16.5) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt.

(16.6) Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 50% in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.

(16.7) Wird die W-SIS über den ursprünglichen Auftrag hinaus mit weiteren Zusatzleistungen beauftragt, sind die für den Zusatzauftrag geltenden Preise gesondert zu vereinbaren.

(16.8) Für den Fall der Zahlung mittels SEPA Basislastschriftverfahren vereinbaren die Parteien den Zugang der Vorabinformation bis zu einem Tag vor Fälligkeit.

 

(16.9) Sofern zur Rechnungslegung Leistungsnachweise seitens der W-SIS zu erbringen sind, gelten diese als vollständig und richtig, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Tagen ab deren Zugang berechtigte Einwendungen gegenüber der W-SIS in Textform erhebt. Sofern der Auftraggeber besondere Angaben (Bestellnummer, purchase order number) auf der Rechnung für seine Geschäftsprozesse benötigt, müssen die Angaben der W-SIS mindestens 15 Tage vor Rechnungsstellung in Textform mitgeteilt werden. Andernfalls werden die Rechnungen der W-SIS ohne die Angaben erstellt. In Fällen nicht rechtzeitiger Mitteilung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Rechnungen wegen fehlender Angaben zu widersprechen und Zahlungen zurückzuhalten.

17. Preisänderung

(17.1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis maximal um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.

(17.2) Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5 % p. a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber der W-SIS auszuüben.

18. Vertragslaufzeit

(18.1) Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.

(18.2) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Laufzeit des Vertrages ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr. Ist der Kunde kein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein halbes Jahr.

(13.3) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bedürfen Kündigungen und sonstige einseitige Erklärungen, die der W-SIS gegenüber abzugeben sind, der Textform.

19. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(19.1) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
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(19.2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rostock. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(19.3) Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist die W-SIS auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

20. Information zur Verbraucherstreitbeilegung

Die W-SIS wird mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen.

Erläuterung zu nachfolgendem Abs. 21:

 

Die Dienstnehmer der W-SIS üben unterschiedliche Tätigkeiten aus, sowohl im Inland als auch im Ausland. Manche dieser Tätigkeiten können im Ernstfall ein beträchtliches Risiko für die Dienstnehmer selbst, sowie deren berufliches und privates Umfeld bergen. Unsere Mitarbeiter haben sich aus den unterschiedlichsten guten Gründen für den Dienst in unserer Organisation entschieden und nehmen dafür gegebenenfalls die Gefahren in Kauf, die ihre Tätigkeiten beinhalten können. Unser Bestreben muss somit naturgemäß sein, das private Risiko für sämtliche Dienstnehmer so gering wie möglich zu halten. Dies beinhaltet, dass wir alle Anstrengungen unternehmen, um ein unnötiges allgemeines Bekanntwerden von Klarnamen und sonstigen privaten Daten weitestgehend zu verhindern.

21. Schutz personenbezogener Daten zur Eigensicherung

 

Angehörige der W-SIS behalten sich vor, unter Verwendung eines Ihnen nicht von Amts wegen eigenen Namens aufzutreten. Dies gilt ungeachtet der Sensibilität der Tätigkeit und/oder der Abteilungs- und Referatszugehörigkeit. Davon ausgenommen ist die notwendige Offenlegung von Klarnamen aus geschäftlichen Belangen sowie bei Kontakten zu inländischen Behörden, wofür wir eine separate Vereinbarung treffen konnten.

22. Sonstiges

(22.1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

(22.2) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners dienen, wird die ganze oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

(22.3) Die W-SIS ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzanmeldung unmittelbar bevorsteht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mehr als einem Monat mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe von einem Monatsentgelt in einem Zeitraum von über einem Monat in Verzug befindet.

(22.4) Die Parteien verpflichten sich, Informationen, insbesondere unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten, die sie unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der Vertragsbeziehung von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie werden Informationen Dritten nicht zugänglich machen und ausschließlich zu vertraglich vorgesehenen Zwecken verwenden. Dies gilt auch im Fall einer Nichtunterzeichnung der Geheimhaltungs- und Datenschutzerklärungen der W-SIS. Eine weitergehende Verwendung von Informationen oder ihre Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.